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Strom- und Gaspreise
... sind mehr als nur kWh-Preise. Die Energiekosten werden nicht nur
nach der verbrauchten elektrischen und wärmetechnischen Arbeit (kWh),
sondern auch nach dem Leistungsbedarf (kW) berechnet.
Nach den Tarifen der Energieversorger für Sonderabnehmer werden
auch die periodischen Leistungsspitzen berücksichtigt und betragen
ca. 35% der Energiekosten. Damit lassen sich die Energieversorger die
ständige Verfügbarkeit der vereinbarten Leistungen bezahlen.
Üblicherweise werden die Leistungsmaxima je Viertelstunde als Bemessungsgrundlage
herangezogen. D.h. gemessen wird die höchste beanspruchte elektrische
Leistung in (kW) binnen 15 Minuten bzw. eines Tages. Maßgebend für
die Berechnung ist dabei nur der höchste Viertelstunden- oder Tageswert
im Jahresverlauf.
Hat ein Unternehmen beispielsweise einen Leistungspreis von 110,00 €/kW
und eine Anschlussleistung von 2.000 kW, so beträgt der Jahresleistungspreis
220.000,00 € und das wohlgemerkt unabhängig davon, wie viel elektrische
Arbeit (also kWh) sie tatsächlich verbrauchen.
Bei Überschreitung der vereinbarten Anschlussleistung erheben die
Energieversorger zusätzlich ein erhöhtes Entgelt für die
Überziehung. Beachten sie dabei, dass bereits eine einzige Leistungs-
oder Lastspitze im Jahresverlauf genügt, um die Leistungskosten für
das gesamte Jahr zu erhöhen. Beträgt Ihre einmalige
Leistungsspitze z.B. 2.390 kW innerhalb eines
Jahres, so erhöht sich der Jahresleistungspreis auf
262.900 €, das ist eine Verteuerung um mehr als
17%. |