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Strom- und Gaspreise

... sind mehr als nur kWh-Preise. Die Energiekosten werden nicht nur nach der verbrauchten elektrischen und wärmetechnischen Arbeit (kWh), sondern auch nach dem Leistungsbedarf (kW) berechnet.

Nach den Tarifen der Energieversorger für Sonderabnehmer werden auch die periodischen Leistungsspitzen berücksichtigt und betragen ca. 35% der Energiekosten. Damit lassen sich die Energieversorger die ständige Verfügbarkeit der vereinbarten Leistungen bezahlen.

Üblicherweise werden die Leistungsmaxima je Viertelstunde als Bemessungsgrundlage herangezogen. D.h. gemessen wird die höchste beanspruchte elektrische Leistung in (kW) binnen 15 Minuten bzw. eines Tages. Maßgebend für die Berechnung ist dabei nur der höchste Viertelstunden- oder Tageswert im Jahresverlauf.

Hat ein Unternehmen beispielsweise einen Leistungspreis von 110,00 €/kW und eine Anschlussleistung von 2.000 kW, so beträgt der Jahresleistungspreis 220.000,00 € und das wohlgemerkt unabhängig davon, wie viel elektrische Arbeit (also kWh) sie tatsächlich verbrauchen.

Bei Überschreitung der vereinbarten Anschlussleistung erheben die Energieversorger zusätzlich ein erhöhtes Entgelt für die Überziehung. Beachten sie dabei, dass bereits eine einzige Leistungs- oder Lastspitze im Jahresverlauf genügt, um die Leistungskosten für das gesamte Jahr zu erhöhen. Beträgt Ihre einmalige Leistungsspitze z.B. 2.390 kW innerhalb eines Jahres, so erhöht sich der Jahresleistungspreis auf 262.900 €, das ist eine Verteuerung um mehr als 17%.

 
       
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